KNEGT

Metaalunie-Bedingungen 2025 – KNEGT B.V.

Hieronder vind je de algemene voorwaarden van Knegt B.V. zoals opgesteld onder de Metaalunievoorwaarden 2025.

Artikel 1: Anwendbarkeit

  1. 1.1. Das Metaalunie-Mitglied, das diese Bedingungen verwendet, wird als Auftragnehmer bezeichnet. Die Gegenpartei wird als Auftraggeber bezeichnet.
  2. 1.2. Diese Bedingungen gelten für alle Angebote, die ein Metaalunie-Mitglied abgibt, für alle Verträge, die es schließt, und für alle Verträge, die sich daraus ergeben, und zwar jeweils, soweit das Metaalunie-Mitglied Auftragnehmer ist.
  3. 1.3. Bei Widersprüchen zwischen einer Bestimmung aus dem geschlossenen Vertrag und diesen Bedingungen geht die Bestimmung aus dem Vertrag vor.
  4. 1.4. Nur Metaalunie-Mitglieder dürfen diese Bedingungen verwenden.

Artikel 2: Angebote

  1. 2.1. Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und widerruflich, auch Angebote, in denen eine Annahmefrist genannt wird. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sein Angebot bis zu zwei Arbeitstage nach dem Tag zu widerrufen, an dem ihn die Annahme erreicht hat.
  2. 2.2. Die vom Auftragnehmer im Angebot genannten Preise sind in Euro ausgedrückt, zuzüglich Umsatzsteuer und anderer staatlicher Abgaben oder Steuern. Die Preise verstehen sich darüber hinaus zuzüglich Reise-, Übernachtungs-, Verpackungs-, Lager- und Transportkosten sowie Kosten für Verladung, Stauung, Entladung und Mitwirkung an Zollformalitäten.
  3. 2.3. Sofern nicht anders bestimmt, gehören nicht zum Angebot:
  4. a. Erd-, Ramm-, Hack-, Abbruch-, Fundament-, Maurer-, Zimmerer-, Stuckateur-, Maler-, Tapezier-, Instandsetzungsarbeiten oder sonstige bauliche Arbeiten;
  5. b. das Herstellen von Anschlüssen für Gas, Wasser, Strom, Internet oder sonstige infrastrukturelle Einrichtungen;
  6. c. Maßnahmen zur Verhinderung oder Begrenzung von Schäden an oder Diebstahl oder Verlust von sich auf oder in der Nähe des Arbeitsplatzes befindlichen Sachen;
  7. d. Abfuhr von Materialien, Erde, Baustoffen oder Abfall;
  8. e. vertikaler und horizontaler Transport.

Artikel 3: Geheimhaltung

  1. 3.1. Alle vom oder im Namen des Auftragnehmers an den Auftraggeber erteilten Informationen (wie Angebote, Entwürfe, Abbildungen, Zeichnungen und Know-how) gleich welcher Art und in welcher Form auch immer sind vertraulich. Der Auftraggeber wird diese Informationen ausschließlich zur Durchführung des Vertrages verwenden. Er wird die Informationen weder veröffentlichen noch vervielfältigen.
  2. 3.2. Verstößt der Auftraggeber gegen eine Verpflichtung aus Absatz 1, schuldet er für jeden Verstoß eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von € 25.000,-. Der Auftragnehmer kann diese Vertragsstrafe zusätzlich zu einem gesetzlichen Schadensersatzanspruch verlangen.
  3. 3.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die in Absatz 1 genannten Informationen auf erstes Verlangen innerhalb einer vom Auftragnehmer gesetzten Frist nach Wahl des Auftragnehmers zurückzugeben oder auf eine vom Auftragnehmer zu bestimmende Weise zu vernichten, ohne in irgendeiner Form eine Kopie zurückbehalten zu dürfen. Bei Verstoß gegen diese Bestimmung schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine sofort fällige Vertragsstrafe von € 1.000,- pro Tag. Der Auftragnehmer kann diese Vertragsstrafe zusätzlich zu einem gesetzlichen Schadensersatzanspruch verlangen.

Artikel 4: Beratungen und erteilte Informationen

  1. 4.1. Der Auftraggeber kann aus Beratungen und Informationen des Auftragnehmers, die sich nicht auf den Auftrag beziehen, keine Rechte herleiten.
  2. 4.2. Wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer Informationen erteilt, darf der Auftragnehmer bei der Abgabe eines Angebots und der Ausführung des Vertrages von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen.
  3. 4.3. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, auf mögliche Unrichtigkeiten im Auftrag, auf Mängel und Untauglichkeit von Sachen, die vom Auftraggeber stammen, oder auf Fehler oder Mängel in vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Leistungsverzeichnissen oder Ausführungsvorschriften hinzuweisen oder diese eigenständig zu untersuchen.
  4. 4.4. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit (der Verwendung von) Informationen frei, die vom oder im Namen des Auftraggebers erteilt wurden. Hierunter fallen unter anderem Beratungen, Anweisungen, Zeichnungen, Berechnungen, Entwürfe, Materialien, Marken, Muster und Modelle. Der Auftraggeber ersetzt dem Auftragnehmer jeden daraus entstehenden Schaden. Hierunter fallen auch die vollständigen Verteidigungskosten.

Artikel 5: Lieferzeit

  1. 5.1. Alle Lieferzeiten, worunter in diesen Bedingungen ein Lieferdatum, eine Lieferwoche, ein Liefermonat, eine Lieferfrist oder Ausführungsdauer zu verstehen sind, sind unverbindlich. Bei Überschreitung ist der Auftraggeber stets verpflichtet, den Auftragnehmer in Verzug zu setzen.
  2. 5.2. Die Lieferzeit gilt nur, wenn Auftraggeber und Auftragnehmer rechtzeitig über alle kaufmännischen und technischen Details Einigkeit erzielt haben, alle Informationen, einschließlich endgültiger und genehmigter Zeichnungen und dergleichen, im Besitz des Auftragnehmers sind, alle vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellenden Sachen vom Auftragnehmer empfangen wurden, die vereinbarte (Teil-)Zahlung rechtzeitig eingegangen ist und die übrigen Voraussetzungen für die Ausführung des Auftrags erfüllt sind. Gilt die Lieferzeit nicht mehr, ist der Auftragnehmer berechtigt, unter Berücksichtigung seiner Planung eine neue Lieferzeit zu bestimmen.
  3. 5.3. Die Lieferzeit gilt nicht mehr, wenn andere Umstände eintreten, die dem Auftragnehmer bei Angabe der Lieferzeit nicht bekannt waren und die zu Lasten und auf Risiko des Auftraggebers gehen, darunter Änderungen des Auftrags, Mehr- oder Minderarbeit oder Aussetzung durch den Auftragnehmer. Gilt die Lieferzeit nicht mehr, ist der Auftragnehmer berechtigt, unter Berücksichtigung seiner Planung eine neue Lieferzeit zu bestimmen.

Artikel 6: Lieferung und Gefahrenübergang

  1. 6.1. Die Lieferung erfolgt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Auftragnehmer die Sache an seinem Betriebsstandort dem Auftraggeber zur Verfügung stellt und ihm dies mitgeteilt hat. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Auftraggeber die Gefahr für die Sache.
  2. 6.2. Wenn der Auftragnehmer nach Abschluss des Vertrages auf Wunsch des Auftraggebers dennoch den Transport ganz oder teilweise übernimmt oder den Auftraggeber hierbei unterstützt (wie Lagerung, Verladung, Stauung oder Entladung), geschieht dies auf Rechnung und Risiko des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann sich gegen diese Risiken versichern.

Artikel 7: Preisänderung

  1. Der Auftragnehmer darf eine nach Vertragsschluss eingetretene Erhöhung kostenbestimmender Faktoren an den Auftraggeber weitergeben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Preiserhöhung auf erstes Verlangen des Auftragnehmers zu begleichen.

Artikel 8: Höhere Gewalt

  1. 8.1. Kann der Auftragnehmer seine Verpflichtungen aufgrund eines Umstands, der außerhalb seines tatsächlichen Einflussbereichs liegt, nicht erfüllen, kann ihm dies nicht zugerechnet werden und liegt höhere Gewalt vor. In diesem Fall haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden, die der Auftraggeber dadurch erleidet. Der Auftraggeber ist – vorbehaltlich der Regelung in Absatz 4 dieses Artikels – ebenfalls nicht berechtigt, den Vertrag in diesem Fall ganz oder teilweise zu kündigen.
  2. 8.2. Zu den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Umständen zählen unter anderem: (Bürger-)Krieg(-sgefahr), Terrorismus, Aufruhr, Ausbrüche von Infektionskrankheiten und die daraus resultierenden behördlichen Maßnahmen oder Empfehlungen, Naturgewalten, extreme Witterungsbedingungen, Import- oder Handelsbeschränkungen, Explosion, Brand, Wasserschäden, Sabotage, Cyberkriminalität, Störungen der digitalen Infrastruktur, Störungen in der Energieversorgung, (teilweiser) Verlust, Diebstahl oder Abhandenkommen von Werkzeugen, Materialien oder Informationen, Defekte an Maschinen, Straßensperren, Sperrung von Schienen- und Wasserwegen oder Flughäfen, Streiks oder Arbeitsniederlegungen, Personalmangel sowie die Tatsache, dass von Auftragnehmer eingeschaltete Dritte wie Lieferanten, Subunternehmer und Transporteure oder andere Parteien, von denen der Auftragnehmer abhängig ist, ihre Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen.
  3. 8.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen, wenn er aufgrund höherer Gewalt vorübergehend daran gehindert ist, seine Pflichten gegenüber dem Auftraggeber zu erfüllen. Ist die Situation höherer Gewalt beendet, erfüllt der Auftragnehmer seine Verpflichtungen, sobald es seine Planung zulässt.

Artikel 9: Mehrarbeit

  1. Mehrarbeit wird auf der Grundlage der beim Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Ausführung der Mehrarbeit geltenden Preise abgerechnet. Der Auftraggeber muss den Preis der Mehrarbeit auf erstes Verlangen des Auftragnehmers zahlen.

Artikel 10: Ausführung der Arbeiten

  1. 10.1. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass der Auftragnehmer seine Arbeiten sicher, ungestört, ohne Unterbrechung und zum vereinbarten Zeitpunkt ausführen kann. Der Auftraggeber sorgt auf eigene Kosten und eigenes Risiko insbesondere dafür, dass:
  2. a. alle Genehmigungen, Ausnahmegenehmigungen und sonstigen Bescheide, die für die Ausführung der Arbeiten erforderlich sind, rechtzeitig erteilt worden sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer auf erstes Verlangen eine Kopie der genannten Unterlagen zu übermitteln;
  3. b. er den Auftragnehmer rechtzeitig und schriftlich über alle an der Örtlichkeit geltenden (Sicherheits-)Vorschriften informiert;
  4. c. der Auftragnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten über die erforderlichen Hilfskräfte, Arbeitsmittel und Einrichtungen verfügt (wie Gas, Wasser, Strom, Internet, für das erforderliche Transportmittel geeignete Zufahrtswege, Hebe- und Krankapazität, sanitäre Einrichtungen und einen abschließbaren trockenen Lagerraum);
  5. d. alle Arbeiten, die für die Ausführung der Arbeiten erforderlich sind und nicht zum Vertrag gehören, rechtzeitig ausgeführt worden sind.
  6. 10.2. Der Auftraggeber trägt das Risiko und haftet für Schäden an sowie für Diebstahl oder Verlust aller Sachen, die sich auf oder in der Nähe der Stelle befinden, an der die Arbeiten ausgeführt werden, oder an einem anderen vereinbarten Ort, wie der gelieferten oder zu liefernden Sache, Werkzeugen, für die Arbeiten bestimmten Materialien oder bei der Ausführung der Arbeiten eingesetzten Geräten. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber nachweist, dass der Schaden, der Diebstahl oder der Verlust durch den Auftragnehmer selbst verursacht wurde.
  7. 10.3. Unbeschadet des in Absatz 2 dieses Artikels bestimmten ist der Auftraggeber verpflichtet, sich ausreichend gegen die dort genannten Risiken zu versichern. Im Schadensfall ist der Auftraggeber verpflichtet, dies unverzüglich seinem Versicherer zu melden, damit dieser die weitere Bearbeitung und Abwicklung übernehmen kann.

Artikel 11: Abnahme der Arbeiten

  1. 11.1. Die Arbeiten gelten als abgenommen, wenn:
  2. a. der Auftraggeber die Arbeiten abgenommen hat;
  3. b. die Arbeiten in Gebrauch genommen worden sind. Wird ein Teil der Arbeiten in Gebrauch genommen, so gilt dieser Teil als abgenommen;
  4. c. der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt hat, dass die Arbeiten abgeschlossen sind, und der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag dieser Mitteilung schriftlich erklärt hat, dass er die Arbeiten nicht abnimmt;
  5. d. der Auftraggeber die Arbeiten aus geringfügigen Mängeln oder fehlenden Teilen nicht abnimmt, die innerhalb von 30 Tagen behoben oder nachgeliefert werden können und der Ingebrauchnahme der Arbeiten nicht entgegenstehen.
  6. 11.2. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, dem Auftraggeber eine Dokumentation im Sinne von Artikel 7:757a BW in Bezug auf das geschaffene und abzunehmende Bauwerk (ein „Übergabe- oder Abnahmedossier“) zu übergeben.
  7. 11.3. Nimmt der Auftraggeber die Arbeiten nicht ab, ist er verpflichtet, dies dem Auftragnehmer unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer die Möglichkeit geben, die Arbeiten erneut zur Abnahme anzubieten.

Artikel 12: Haftung

  1. 12.1. Ist der Auftragnehmer aus welchem Rechtsgrund auch immer haftbar, ist diese Haftung jederzeit wie in den nachfolgenden Absätzen beschrieben begrenzt.
  2. 12.2. Hat der Auftragnehmer irgendeine Versicherung abgeschlossen, die Deckung bietet, ist die Pflicht des Auftragnehmers zur Schadensersatzleistung auf den Betrag begrenzt, der im betreffenden Fall aus dieser Versicherung ausgezahlt wird.
  3. 12.3. Hat der Auftragnehmer keine Versicherung im Sinne des vorherigen Absatzes abgeschlossen oder wird unter einer solchen Versicherung aus irgendeinem Grund kein Betrag ausgezahlt, ist die Pflicht zur Schadensersatzleistung auf maximal 15 % der Auftragssumme (zuzüglich Mehrwertsteuer) begrenzt. Besteht der Vertrag aus Teilen oder Teillieferungen, ist diese Verpflichtung auf maximal 15 % (zuzüglich Mehrwertsteuer) der Auftragssumme des Teils oder der Teillieferung begrenzt, im Zusammenhang mit dem die Haftung des Auftragnehmers entstanden ist. Bei einem Dauerschuldverhältnis ist die Pflicht zur Schadensersatzleistung auf maximal 15 % (zuzüglich Mehrwertsteuer) der Auftragssumme über die letzten zwölf Monate vor dem schadensverursachenden Ereignis begrenzt.
  4. 12.4. Nicht erstattungsfähig sind:
  5. a. Folgeschäden. Unter Folgeschäden wird insbesondere verstanden: Stillstandsschäden, Produktionsausfall, entgangener Gewinn, entgangene Einsparungen und Subventionen, steuerliche Nachteile, vergeblich aufgewendete Kosten, interne Kosten des Auftraggebers, verminderter Goodwill und Reputationsschäden, Vertragsstrafen, Schäden infolge der Haftung des Auftraggebers gegenüber Dritten, Schäden im Zusammenhang mit Beschädigung, Vernichtung oder Verlust von Daten oder Dokumenten, Transportkosten, Reise- und Übernachtungskosten, Lagerkosten, Kosten für Ersatzgeräte und Arbeitskräfte sowie Kosten im Zusammenhang mit Rückrufaktionen;
  6. b. Obhutsschäden. Unter Obhutsschäden wird verstanden: Schäden, die durch oder während der Ausführung der Arbeiten an Sachen verursacht werden, an denen gearbeitet wird, oder an Sachen, die sich in der Nähe des Arbeitsortes befinden;
  7. c. Schäden an oder verursacht durch oder mit Material, das dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt wurde;
  8. d. Schäden, die durch Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit von Hilfspersonen oder nicht leitenden Angestellten des Auftragnehmers verursacht wurden;
  9. e. Schäden an vom oder im Namen des Auftraggebers gelieferten Materialien, unter anderem infolge mangelhaft ausgeführter Bearbeitung, Montage, Zusammenbau oder Installation. Der Auftraggeber kann sich, sofern möglich, gegen diese Schäden versichern.
  10. 12.5. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter infolge eines Mangels eines Produkts frei, das der Auftraggeber an einen Dritten geliefert hat und in das die vom Auftragnehmer gelieferten Produkte oder Materialien als Bestandteil eingehen. Der Auftraggeber ersetzt dem Auftragnehmer jeden dadurch entstehenden Schaden, einschließlich der vollständigen Verteidigungskosten.
  11. 12.6. Jeder Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz erlischt nach Ablauf von vierundzwanzig Monaten nach dessen Entstehung, es sei denn, der Auftraggeber hat diesen Anspruch vor Ablauf dieser Frist beim zuständigen Gericht geltend gemacht.

Artikel 13: Gewährleistung und sonstige Ansprüche

  1. 13.1. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, steht der Auftragnehmer für einen Zeitraum von sechs Monaten nach (Ab-)Lieferung für die ordnungsgemäße Ausführung der vereinbarten Leistung ein, wie in den folgenden Artikeln näher ausgeführt.
  2. 13.2. Haben die Parteien abweichende Gewährleistungsbedingungen vereinbart, gilt das in diesem Artikel Bestimmte, sofern und soweit es nicht mit den abweichenden Gewährleistungsbedingungen im Widerspruch steht.
  3. 13.3. Der Auftraggeber muss unentgeltlich jede Mitwirkung an einer Untersuchung einer Reklamation des Auftraggebers über die erbrachte Leistung durch oder im Namen des Auftragnehmers leisten; andernfalls verfallen sämtliche Rechte des Auftraggebers im Zusammenhang mit dieser Reklamation.
  4. 13.4. Weist der Auftragnehmer eine Reklamation über die erbrachte Leistung zu Recht zurück, muss der Auftraggeber alle im Zusammenhang mit der Untersuchung der Reklamation angemessen entstandenen Kosten ersetzen.
  5. 13.5. Hat der Auftragnehmer die vereinbarte Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht, entscheidet der Auftragnehmer, ob er diese Leistung nachträglich ordnungsgemäß erbringt, die gelieferte Sache ganz oder teilweise ersetzt oder den Auftraggeber für einen angemessenen Teil der Auftragssumme gutschreibt.
  6. 13.6. Entscheidet sich der Auftragnehmer dafür, die Leistung nachträglich ordnungsgemäß zu erbringen oder die gelieferte Sache ganz oder teilweise zu ersetzen, muss der Auftraggeber ihm hierzu in jedem Fall die Gelegenheit geben. Der Auftragnehmer bestimmt selbst die Art und den Zeitpunkt der Ausführung. Bestand die vereinbarte Leistung (auch) in der Bearbeitung von vom Auftraggeber gelieferten Materialien, muss der Auftraggeber auf eigene Kosten und eigenes Risiko neues Material liefern.
  7. 13.7. Vom Auftragnehmer zu reparierende oder zu ersetzende Sachen müssen vom Auftraggeber an ihn zurückgesendet werden. Transport, Versand sowie Demontage und Montage erfolgen auf Rechnung und Risiko des Auftraggebers. Darüber hinaus gehen Reise-, Aufenthalts- und Reisezeitkosten zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für diese Kosten Sicherheiten oder Vorauszahlungen zu verlangen.
  8. 13.8. Der Auftragnehmer ist erst verpflichtet, die Gewährleistung zu erfüllen, wenn der Auftraggeber all seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.
  9. 13.9. a. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für Mängel, die zurückzuführen sind auf:
  10. – normalen Verschleiß;
  11. – unsachgemäßen Gebrauch;
  12. – nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführte Wartung;
  13. – Installation, (De-)Montage, Änderung oder Reparatur durch den Auftraggeber oder durch Dritte;
  14. – Mängel oder Untauglichkeit von Sachen, Materialien oder Hilfsmitteln, die vom Auftraggeber stammen oder von diesem vorgeschrieben wurden.
  15. b. Keine Gewährleistung wird gegeben für:
  16. – gelieferte Sachen, die zum Zeitpunkt der Lieferung nicht neu waren;
  17. – das Prüfen, Reparieren und Überholen von Sachen;
  18. – Sachen, für die eine Herstellergarantie gewährt wurde;
  19. – Sachen, für die Dritte dem Auftraggeber eine Garantie gewährt haben.
  20. 13.10. Die Regelungen in Absatz 3 bis 8 dieses Artikels gelten sinngemäß für etwaige Ansprüche des Auftraggebers wegen Nichterfüllung, Nichtkonformität oder auf welcher Rechtsgrundlage auch immer.

Artikel 14: Rügepflicht

  1. 14.1. Der Auftraggeber kann sich auf einen Mangel der Leistung in jedem Fall nicht mehr berufen, wenn er nicht innerhalb von vierzehn Tagen, nachdem er den Mangel entdeckt hat oder vernünftigerweise hätte entdecken müssen, schriftlich beim Auftragnehmer reklamiert hat.
  2. 14.2. Der Auftraggeber muss, bei sonstigem Verlust aller Rechte, innerhalb der Zahlungsfrist schriftlich beim Auftragnehmer gegen die Rechnung Einspruch erheben. Beträgt die Zahlungsfrist mehr als dreißig Tage, muss der Auftraggeber spätestens innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich reklamiert haben.

Artikel 15: Nicht abgenommene Sachen

  1. 15.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, nach Ablauf der Lieferzeit die vertragsgegenständliche Sache am vereinbarten Ort tatsächlich abzunehmen.
  2. 15.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, unentgeltlich jede Mitwirkung zu leisten, damit der Auftragnehmer zur Lieferung imstande ist.
  3. 15.3. Nicht abgenommene Sachen werden auf Rechnung und Risiko des Auftraggebers eingelagert.
  4. 15.4. Bei Verstoß gegen Absatz 1 oder 2 dieses Artikels schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer, nachdem dieser ihn in Verzug gesetzt hat, pro Verstoß eine Vertragsstrafe von € 250,- pro Tag bis zu einem Höchstbetrag von € 25.000,-. Diese Vertragsstrafe kann zusätzlich zu einem gesetzlichen Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden.

Artikel 16: Zahlung

  1. 16.1. Die Zahlung erfolgt am Geschäftssitz des Auftragnehmers oder auf ein vom Auftragnehmer anzugebendes Konto.
  2. 16.2. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum.
  3. 16.3. Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht nicht nach, ist er statt der Zahlung des vereinbarten Preises verpflichtet, einem Verlangen des Auftragnehmers nach Leistung an Erfüllungs statt nachzukommen.
  4. 16.4. Das Recht des Auftraggebers, seine Forderungen gegen den Auftragnehmer aufzurechnen oder die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen, ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein Antrag auf Aussetzung der Zahlungen oder ein Konkurs des Auftragnehmers vor oder auf den Auftragnehmer findet die gesetzliche Schuldenregelung Anwendung.
  5. 16.5. Ungeachtet dessen, ob der Auftragnehmer die vereinbarte Leistung vollständig erbracht hat, wird alles, was der Auftraggeber dem Auftragnehmer aus dem Vertrag schuldet oder schulden wird, sofort fällig, wenn:
  6. a. eine Zahlungsfrist überschritten worden ist;
  7. b. der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus Artikel 15 nicht nachkommt;
  8. c. der Auftraggeber einer Aufforderung nach Artikel 17 dieser Bedingungen zur Sicherheitsleistung auf erstes Verlangen nicht nachkommt;
  9. d. der Konkurs oder die Aussetzung der Zahlungen des Auftraggebers beantragt worden ist;
  10. e. Pfändung von Sachen oder Forderungen des Auftraggebers vorgenommen wird;
  11. 16.6. Bei Verstoß gegen Absatz 5 dieses Artikels schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer, nachdem dieser ihn in Verzug gesetzt hat, pro Verstoß eine Vertragsstrafe von € 250,- pro Tag bis zu einem Höchstbetrag von € 25.000,-. Diese Vertragsstrafe kann zusätzlich zu einem gesetzlichen Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden.
  12. 16.7. Der Auftragnehmer hat an allen Sachen, die er aus welchem Rechtsgrund auch immer vom Auftraggeber unter sich hat oder haben wird, sowie für alle Forderungen, die er gegen den Auftraggeber hat oder haben wird, ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht.

Artikel 17: Sicherheiten

  1. 17.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf erstes Verlangen des Auftragnehmers ausreichende, nach dessen Ermessen angemessene Sicherheiten für alle Zahlungen zu leisten, die der Auftraggeber aus dem Vertrag an den Auftragnehmer schuldet. Kommt der Auftraggeber dem innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, gerät er sofort in Verzug. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag zu kündigen und seinen Schaden beim Auftraggeber geltend zu machen.
  2. 17.2. Der Auftragnehmer bleibt Eigentümer der gelieferten Sachen, solange der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Auftragnehmer, einschließlich Forderungen wie Schadenersatz, Vertragsstrafen, Zinsen und Kosten, nicht nachgekommen ist.
  3. 17.3. Hat der Auftraggeber, nachdem die Sachen gemäß Vertrag vom Auftragnehmer an ihn geliefert wurden, seine Verpflichtungen erfüllt, lebt der Eigentumsvorbehalt hinsichtlich dieser Sachen wieder auf, wenn der Auftraggeber seine Verpflichtungen aus einem später geschlossenen Vertrag nicht erfüllt.
  4. 17.4. Solange auf den gelieferten Sachen ein Eigentumsvorbehalt ruht, darf der Auftraggeber diese außerhalb des normalen Geschäftsbetriebs weder belasten noch veräußern. Diese Vereinbarung wirkt dinglich.
  5. 17.5. Nachdem der Auftragnehmer sich auf seinen Eigentumsvorbehalt berufen hat, ist er berechtigt, die gelieferten Sachen zurückzuholen. Der Auftraggeber wird hierzu jede erforderliche Mitwirkung leisten.
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